Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.07.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 142/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.07.199931.12.2003 BGBl. III Nr. 142/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. III Nr. 142/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Rn. 211 100, 211 510 (e), 212 100, 212 510 (e) und 213 010 dürfen Ammoniumnitratemulsionen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27 b) und c) und unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus Aluminium oder in faserverstärkten Kunststofftanks, ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a, B.1b bzw. B.1c, befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Rn. 211 510 (e) und 212 510 (e) dürfen Ammoniumnitratlösungen, die verschiedene Anteile von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser enthalten, eingestuft unter UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28 b) und c), die für die Herstellung von Sprengstoffen des Typs E bestimmt sind, in festverbundenen Tanks und Tankcontainern aus rostfreiem Stahl ausgelegt und gebaut nach den Bestimmungen des Anhangs B.1a bzw. B.1b, befördert werden. Die Tanks oder Tankcontainer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem sie zugelassen wurden, für die Beförderung solcher Stoffe zugelassen sein.
  3. Ziffer 3
    Im Beförderungspapier hat der Absender folgende Angaben zu vermerken:
„Beförderung gemäß Rn. 10 602 ADR (M86)”.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
  1. Ziffer 4
    Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die sie unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020

Gesetzesnummer

20000048

Dokumentnummer

NOR40000558