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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 143/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 143/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (OPEC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 1999,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 143/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Artikel 13

  1. Absatz eins,Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der OPEC bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 auszuüben.
  2. Absatz 2,Für einen in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Angestellten, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Vorsorgefonds aufgenommen wurde, beginnt die in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzte Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu laufen.
  3. Absatz 3,In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,In Absatz 1 bezeichnete Angestellte, die ihr Recht nach Artikel 2 Absatz 2 hinsichtlich der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausüben, können dieses Recht rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Beginns ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC ausüben, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1966. In diesem Fall sind
    1. Litera a
      die Vorschriften des ASVG über die Verjährung von Beiträgen nicht anzuwenden,
    2. Litera b
      die Beiträge mit dem für das jeweilige Jahr der Beschäftigung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG aufzuwerten und
    3. Litera c
      die Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000572