Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 143/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40000574