Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 144/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Bratislava-Petrzalka:
im Erdgeschoß des Bahnhofsgebäudes die Abfertigungsanlage;
im ersten Stock des Bahnhofsgebäudes vier Büroräume sowie zwei Umkleideräume;
die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
(2)Absatz 2,Das Gebiet zwischen der Staatsgrenze und dem Bahnhof Bratislava-Petrzalka, auf dem es während der Fahrt des Zuges zur Grenzabfertigung kommt, wird ebenfalls als eine Zone definiert.
Dokumentnummer
NOR40000579