Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 144/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3)Absatz 3,Unabhängig von einer eventuellen Kündigung gemäß Absatz 2 tritt die Vereinbarung an jenem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bratislava, am 9. Juli 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR40000581