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Art. 5

Fassungen
01.08.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 144/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.08.199930.04.2004 BGBl. III Nr. 144/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1999BGBl. III Nr. 144/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,Unabhängig von einer eventuellen Kündigung gemäß Absatz 2 tritt die Vereinbarung an jenem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 außer Kraft tritt.

GESCHEHEN zu Bratislava, am 9. Juli 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

20000051

Dokumentnummer

NOR40000581