Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
19.07.1999 bis 21.05.2000 — BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 219.07.199921.05.2000 BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 157/1999

Außerkrafttretensdatum

21.05.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).

Text

Annex römisch zwei

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Ich Endesgefertigte(r) verpflichte mich als Angehörige(r) des österreichischen Personals, das gemäß der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien (im folgenden als „das Internationale Gericht” bezeichnet) von der Österreichischen Bundesregierung den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt wurde, folgende Bestimmungen einzuhalten:

  1. Litera a
    Ich nehme zur Kenntnis, daß ich als Angehörige(r) des österreichischen Personals in keiner Hinsicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Vereinten Nationen gelte.
  2. Litera b
    Ich nehme ferner zur Kenntnis, daß ich während der Ausübung meiner Funktionen für die Vereinten Nationen als „beauftragter Sachverständiger” im Sinne des Artikels römisch sechs, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Feber 1946 gelte.
  3. Litera c
    Ich werde meine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person erfüllen.
  4. Litera d
    Ich werde die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vereinten Nationen respektieren und bezüglich meiner Aufgaben als Angehörige(r) des österreichischen Personals keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle einholen oder entgegennehmen.
  5. Litera e
    Ich werde mich aller Verhaltensweisen enthalten, die die Vereinten Nationen in Mißkredit bringen würden, und keine Tätigkeit ausüben, die mit den Absichten und Zielsetzungen der Vereinten Nationen oder der Erfüllung meiner Aufgaben unvereinbar ist.
  6. Litera f
    Ich werde in allen mit meinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung üben und zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers nichtveröffentlichte Informationen, die mir auf Grund meiner Aufgaben beim Internationalen Gericht zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder irgendeine sonstige nicht zu den Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder andere Stelle weitergeben. Ich werde keine solchen Informationen ohne Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf meiner Dienstverpflichtung nicht hinfällig.
  7. Litera g
    Ich werde alle Vorschriften, Verordnungen, Verfahrensnormen, Weisungen oder Richtlinien der Vereinten Nationen oder des Internationalen Gerichts einhalten.

                  ____________________________________

                         Name in Blockschrift

                  ____________________________________

                             Unterschrift

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                               Datum

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000612