Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend prüfen.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung diese Vereinbarung unterfertigt.
GESCHEHEN zu Den Haag am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR40000610