Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zerspanungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher oder im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Zerspanungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher oder im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Zerspanungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40000647