Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.09.1999 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 345/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.09.199931.05.2011 BGBl. II Nr. 345/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zerspanungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 345/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. Ziffer 4
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
  5. Ziffer 5
    erforderliche Materialien, Werkzeuge, Normteile und Zukaufteile auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. Ziffer 6
    einfache und komplexe Bauteile auf konventionellen und rechnergestützten (CNC-) Werkzeugmaschinen herstellen und bearbeiten,
  7. Ziffer 7
    Fertigungsprogramme für rechnergestützte (CNC-)Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen nach einschlägigen Normen (CEN- und ISO-Normen) erstellen, programmieren und ändern,
  8. Ziffer 8
    rechnergestützte (CAD-) Konstruktionen in Fertigungsprogramme übernehmen und anpassen,
  9. Ziffer 9
    Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen rüsten, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,
  10. Ziffer 10
    Kooperationen und Rückmeldungen für die Optimierung von Konstruktion, Fertigungsvorbereitung und Arbeitsvorbereitung durchführen,
  11. Ziffer 11
    einschlägige maschinenbautechnische und elektrische Größen messen und prüfen,
  12. Ziffer 12
    Fehler, Mängel und Störungen an Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  13. Ziffer 13
    technische Daten über die Fertigung und den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  14. Ziffer 14
    Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren.

Schlagworte

CEN-Norm

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Gesetzesnummer

20000058

Dokumentnummer

NOR40000637