Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zerspanungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien, Werkzeuge, Normteile und Zukaufteile auswählen, beschaffen und überprüfen,
einfache und komplexe Bauteile auf konventionellen und rechnergestützten (CNC-) Werkzeugmaschinen herstellen und bearbeiten,
Fertigungsprogramme für rechnergestützte (CNC-)Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen nach einschlägigen Normen (CEN- und ISO-Normen) erstellen, programmieren und ändern,
rechnergestützte (CAD-) Konstruktionen in Fertigungsprogramme übernehmen und anpassen,
Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen zur spanenden Bearbeitung von Werkstoffen rüsten, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,
Kooperationen und Rückmeldungen für die Optimierung von Konstruktion, Fertigungsvorbereitung und Arbeitsvorbereitung durchführen,
einschlägige maschinenbautechnische und elektrische Größen messen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
technische Daten über die Fertigung und den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40000637