Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.09.1999 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 345/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.09.199931.05.2011 BGBl. II Nr. 345/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zerspanungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 345/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Messen, Anreißen,
      2. Litera b
        Feilen, Sägen, Bohren,
      3. Litera c
        Reiben, Passen,
      4. Litera d
        Gewindeschneiden,
      5. Litera e
        Drehen, Fräsen, Flachschleifen,
      6. Litera f
        Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung eines Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen (Drehen und Fräsen);
    3. Ziffer 3
      eine fertigungstechnische Arbeitsprobe auf einer rechnergestützten Werkzeugmaschine (Drehen oder Fräsen).
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den einzelnen Arbeitsproben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      bei der mechanischen Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      2. Litera b
        Winkeligkeit und Ebenheit,
      3. Litera c
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Ziffer 2
      beim Erstellen des Fertigungsprogrammes:
      1. Litera a
        richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,
      2. Litera b
        Wirtschaftlichkeit,
      3. Litera c
        fachgerechte Arbeit;
    3. Ziffer 3
      bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        richtiges Erstellen des Fertigungsprogramms,
      2. Litera b
        fachgerechtes Durchführen einer Simulation,
      3. Litera c
        fachgerechtes Anfertigen des Bauteils.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Gesetzesnummer

20000058

Dokumentnummer

NOR40000640