Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zerspanungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Drehen, Fräsen, Flachschleifen,
Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;
die Erstellung eines Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen (Drehen und Fräsen);
eine fertigungstechnische Arbeitsprobe auf einer rechnergestützten Werkzeugmaschine (Drehen oder Fräsen).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den einzelnen Arbeitsproben gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den einzelnen Arbeitsproben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
beim Erstellen des Fertigungsprogrammes:
richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,
bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:
richtiges Erstellen des Fertigungsprogramms,
fachgerechtes Durchführen einer Simulation,
fachgerechtes Anfertigen des Bauteils.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40000640