Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR40000722