Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 145/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Sie gewährleisten, daß das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000732