Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 145/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 36

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist

  1. Litera a
    eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
  2. Litera b
    eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
  3. Litera c
    eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln;
  4. Litera d
    eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000738