Rechtstracker.at

Art. 45

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 145/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 45

  1. Absatz eins,Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
  2. Absatz 2,Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
  3. Absatz 3,Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000747