Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR40000693