Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 178/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Änderungen
des Wiener Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985
(Übersetzung)
Art. 7 Abs. 2 lit. a Z iv:Artikel 7, Absatz 2, Litera a, Z iv:
„(Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung: ...) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;
(...)“
Art. 7 Abs. 4 lit. a:Artikel 7, Absatz 4, lit. a:
„Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.“
Anmerkung
Die Änderungen wurden in der Übersetzung des Übereinkommens berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Dokumentnummer
NOR40000811