Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 178/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3
Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile
(1)Absatz eins,Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Dokumentnummer
NOR40000797