Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen
Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;
den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen kulturellen Einrichtungen;
die Durchführung von Ausstellungen;
gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;
den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden Ländern durchgeführte Veranstaltungen;
die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im Bereich des Bibliothekswesens;
die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur;
die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des Filmwesens beider Länder;
die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;
die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;
die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der Restaurierung von Kulturgütern.
Schlagworte
Buchwesen, Rundfunkanstalt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40000823