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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1999 — BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1999 BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere zu ermutigen

  • Strichaufzählung
    Gastspiele von Theatern, musikalischen und anderen künstlerischen Gruppen und Darstellern;
  • Strichaufzählung
    den direkten Austausch zwischen Theatern, Museen, Künstlervereinigungen und anderen kulturellen Einrichtungen;
  • Strichaufzählung
    die Durchführung von Ausstellungen;
  • Strichaufzählung
    gegenseitige Besuche von Vertretern verschiedener Gebiete der Kultur zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch;
  • Strichaufzählung
    den Informationsaustausch über Festivals, Wettbewerbe, Konferenzen und andere in beiden Ländern durchgeführte Veranstaltungen;
  • Strichaufzählung
    die Realisierung von Kontakten und den Austausch von Fachleuten sowie von Materialien im Bereich des Bibliothekswesens;
  • Strichaufzählung
    die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens;
  • Strichaufzählung
    Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen von Literatur, von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur;
  • Strichaufzählung
    die Erweiterung direkter Kontakte und den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des Filmwesens beider Länder;
  • Strichaufzählung
    die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Volkskultur;
  • Strichaufzählung
    die Erweiterung direkter Kontakte zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten und der Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Presse;
  • Strichaufzählung
    die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der Restaurierung von Kulturgütern.

Schlagworte

Buchwesen, Rundfunkanstalt

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000823