Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40000829