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Art. 11

Fassungen
01.11.1999 bis 29.11.2021 — BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.11.199929.11.2021 BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vertrag - Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

29.11.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben, es findet jedoch keine Anwendung auf Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 sind, das auf sie solange Anwendung findet, bis eine Streitbeilegung erreicht ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
  3. Absatz 3,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000851