Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Anwendung des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben, es findet jedoch keine Anwendung auf Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 sind, das auf sie solange Anwendung findet, bis eine Streitbeilegung erreicht ist.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3)Absatz 3,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Dokumentnummer
NOR40000851