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Art. 2

Fassungen
01.11.1999 bis 29.11.2021 — BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.11.199929.11.2021 BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vertrag - Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

29.11.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000842