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Art. 3

Fassungen
01.11.1999 bis 29.11.2021 — BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.11.199929.11.2021 BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vertrag - Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

29.11.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung;
    3. Litera c
      jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000843