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Art. 5

Fassungen
01.11.1999 bis 29.11.2021 — BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.11.199929.11.2021 BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vertrag - Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

29.11.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

  1. Absatz eins,Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe,
    2. Litera b
      Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
    3. Litera c
      Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000845