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Art. 8

Fassungen
01.11.1999 bis 29.11.2021 — BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.11.199929.11.2021 BGBl. III Nr. 180/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vertrag - Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

29.11.2021aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000848