Rechtstracker.at

§ 8 KflG

Fassungen
ab 14.02.2013 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 801.01.200013.02.2013 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,,
    1. Ziffer eins
      der Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      der finanziellen Leistungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      der fachlichen Eignung und
    4. Ziffer 4
      der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,
    ist von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins, und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009,) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.
  3. Absatz 3,Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatz eins, trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Absatz eins, erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (Paragraph 25,).

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147464