Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.09.1999 bis 30.06.2004 — BGBl. III Nr. 175/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.09.199930.06.2004 BGBl. III Nr. 175/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. III Nr. 175/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2 Rn. 2201 Ziff. 2F, UN 1011, 1965 und 1978 in Gasdruckgefäßen mit einer Wandstärke berechnet für einen Höchstbetriebsdruck bei + 40 ºC befördert werden, vorausgesetzt, daß die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
    1. Litera a
      die Gefäße müssen aus gewalztem und gehärtetem reinen Titan mit den Mindesterfordernissen (Rm > 450 MPa, A > 20%) *) oder aus austenitischem Stahl hergestellt sein;
    2. Litera b
      das Gasdruckgefäß selbst muß mit einer wasserfesten äußeren Schutzschicht mit von mindestens 25 mm Stärke aus Schaum oder einem ähnlichen Material versehen sein;
    3. Litera c
      die Gasflaschen müssen mit einem gut sichtbaren Aufkleber versehen sein, in welchem darauf verwiesen wird, daß die Gefäße nur für den Betrieb von Heißluftballons bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Gefäße sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Beförderer zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR M90“.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.

  1. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
  2. Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

_______________________

*) Bruchdehnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20000107

Dokumentnummer

NOR40000962