Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von Gasen der Klasse 2 in Gasflaschen aus reinem Titan und austenitischem Stahl als Treibstoffbehälter für Heißluftballons
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2 Rn. 2201 Ziff. 2F, UN 1011, 1965 und 1978 in Gasdruckgefäßen mit einer Wandstärke berechnet für einen Höchstbetriebsdruck bei + 40 ºC befördert werden, vorausgesetzt, daß die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
die Gefäße müssen aus gewalztem und gehärtetem reinen Titan mit den Mindesterfordernissen (R
m > 450 MPa,
A > 20%) *) oder aus austenitischem Stahl hergestellt sein;
das Gasdruckgefäß selbst muß mit einer wasserfesten äußeren Schutzschicht mit von mindestens 25 mm Stärke aus Schaum oder einem ähnlichen Material versehen sein;
die Gasflaschen müssen mit einem gut sichtbaren Aufkleber versehen sein, in welchem darauf verwiesen wird, daß die Gefäße nur für den Betrieb von Heißluftballons bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Gefäße sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Beförderer zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR M90“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(5)Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
_______________________
*) Bruchdehnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
NOR40000962