Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Überwachung und Folgemaßnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaßnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013
Dokumentnummer
NOR40000978