Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 19.07.1999 — BGBl. III Nr. 176/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute19.07.1999 BGBl. III Nr. 176/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 176/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 12

Überwachung und Folgemaßnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaßnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20000108

Dokumentnummer

NOR40000978