Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.
GESCHEHEN zu Paris am 17. Dezember 1997 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Schlagworte
Rechtshilfeersuchen
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013
Dokumentnummer
NOR40000983