Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Zuständige Träger
Zuständige Träger in den beiden Vertragsstaaten sind:
in Österreich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Träger;
in Chile
Leistungen:
die Pensionsfondsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,
das Institut für die Normalisierung der Sozialversicherung für die Mitglieder des alten Sozialversicherungssystems;
Feststellung der Invalidität:
die medizinische Kommission der Aufsichtsbehörde für die Pensionsfondsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,
die in Betracht kommende Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität des Gesundheitssystems für die Mitglieder des Instituts für die Normalisierung der Sozialversicherung,
die Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität des zentralen Gesundheitssystems für die Mitglieder des alten Sozialversicherungssystems oder für Personen, die sich nicht in Chile aufhalten oder die nicht in Chile versichert sind;
Gesundheitsleistungen für Pensionisten:
die Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge,
der Nationale Gesundheitsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000994