Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 35,213 bis km 35,375 und km 35,650 bis km 36,230 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. September 1988, BGBl. Nr. 507/1988, bestimmten – Abschnitt „Schmalzbichlkurven“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 35,213 bis km 35,375 und km 35,650 bis km 36,230 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. September 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1988,, bestimmten – Abschnitt „Schmalzbichlkurven“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
NOR40000999