(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 130 Abs. 2, 490 und 520 des RID dürfen 0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 130 Absatz 2, 490 und 520 des RID dürfen 0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.
Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein:
Komponente A mit Gefahrenauslöser 1507 Strontiumnitrat, Ziffer 22c oder 1446 Bariumnitrat, Ziffer 29b jeweils der Klasse 5.1.
Komponente B mit Gefahrenauslöser 1396 Aluminiumpulver Ziffer 13b oder 1418 Magnesiumpulver, Ziffer 14b jeweils der Klasse 4.3.
Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang V zum RID geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind.Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang römisch fünf zum RID geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind.
Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.
Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.