Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
04.12.1999 bis 30.09.2004 — BGBl. III Nr. 228/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.12.199930.09.2004 BGBl. III Nr. 228/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.12.1999BGBl. III Nr. 228/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 130 Absatz 2, 490 und 520 des RID dürfen 0336 Feuerwerkskörper sowie 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klassifizierung 1.4G mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.

    Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein:

    1. Ziffer eins
      Komponente A mit Gefahrenauslöser 1507 Strontiumnitrat, Ziffer 22c oder 1446 Bariumnitrat, Ziffer 29b jeweils der Klasse 5.1.
    2. Ziffer 2
      Komponente B mit Gefahrenauslöser 1396 Aluminiumpulver Ziffer 13b oder 1418 Magnesiumpulver, Ziffer 14b jeweils der Klasse 4.3.

    Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Anhang römisch fünf zum RID geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind.

    Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.

    Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
    „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/99), Artikel 5, Paragraph 2, CIM“.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. September 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Gesetzesnummer

20000116

Dokumentnummer

NOR40001001