Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2010,.
Text
Artikel 11
Ergänzende Angaben
(1)Absatz eins,Wenn der ersuchte Staat zu irgendeinem Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens die zur Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung einer Person zur Verfügung gestellten Angaben für nicht ausreichend erachtet, die Erfordernisse für eine Auslieferung zu erfüllen, kann er um die notwendigen ergänzenden Angaben ersuchen und eine angemessene Frist für deren Einlangen festsetzen.
(2)Absatz 2,Wenn die ergänzenden Angaben nicht ausreichend sind oder nicht innerhalb der angegebenen Zeit einlangen und wenn auf Grund dessen die auszuliefernde Person auf freien Fuß gesetzt wird, so schließt dies nicht aus, daß der ersuchende Staat ein neues Ersuchen um Auslieferung dieser Person stellt.
(3)Absatz 3,Wenn die auszuliefernde Person enthaftet wird, wird der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zur Kenntnis bringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40001014