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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2010,.

Text

Artikel 11

Ergänzende Angaben

  1. Absatz eins,Wenn der ersuchte Staat zu irgendeinem Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens die zur Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung einer Person zur Verfügung gestellten Angaben für nicht ausreichend erachtet, die Erfordernisse für eine Auslieferung zu erfüllen, kann er um die notwendigen ergänzenden Angaben ersuchen und eine angemessene Frist für deren Einlangen festsetzen.
  2. Absatz 2,Wenn die ergänzenden Angaben nicht ausreichend sind oder nicht innerhalb der angegebenen Zeit einlangen und wenn auf Grund dessen die auszuliefernde Person auf freien Fuß gesetzt wird, so schließt dies nicht aus, daß der ersuchende Staat ein neues Ersuchen um Auslieferung dieser Person stellt.
  3. Absatz 3,Wenn die auszuliefernde Person enthaftet wird, wird der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001014