Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

Aufgeschobene und zeitweilige Übergabe

  1. Absatz eins,Wenn das Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person bewilligt wird, gegen die im ersuchten Staat ein Verfahren geführt wird oder die dort eine Strafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben. Der Aufschub kann bis zum Abschluß des Verfahrens und zur Verbüßung der Strafe dauern.
  2. Absatz 2,In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Strafverfolgung auch zeitweise übergeben. Die so übergebene Person wird im ersuchenden Staat in Haft gehalten und nach Beendigung des Verfahrens gegen diese Person in Übereinstimmung mit den im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Bedingungen rücküberstellt. Die Zeit, die auf dem Gebiet des ersuchenden Staates in Haft zugebracht wurde, wird auf die im ersuchten Staat verhängte oder zu verhängende Strafe angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001018