Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 3
Staatsangehörigkeit
(1)Absatz eins,Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.
(2)Absatz 2,Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen Behörden zur Strafverfolgung.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40001006