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§ 12 FOO

Fassungen
01.10.1999 bis 15.03.2005 — BGBl. II Nr. 365/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199915.03.2005 BGBl. II Nr. 365/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachorganisationsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 365/1999

Außerkrafttretensdatum

15.03.2005

Abkürzung

FOO

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom

24.6.2005 aufgehoben.

Text

Rechtsnachfolge

Paragraph 12, Die in den Paragraphen eins bis 4 angeführten Fachverbände sind Rechtsnachfolger der in ihnen zusammengefaßten Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) sowie in entsprechendem Maße auch jener Fachverbände, aus deren Bereich ihnen durch diese Bestimmungen einzelne Berufs- oder Unternehmensgruppen zugeordnet werden können. Dies gilt sinngemäß für die gemäß Paragraph 7, errichteten Fachgruppen und erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen.

Gesetzesnummer

20000139

Dokumentnummer

NOR40001086