Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachorganisationsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom
24.6.2005 aufgehoben.
Text
Rechtsnachfolge
§ 12. Die in den §§ 1 bis 4 angeführten Fachverbände sind Rechtsnachfolger der in ihnen zusammengefaßten Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) sowie in entsprechendem Maße auch jener Fachverbände, aus deren Bereich ihnen durch diese Bestimmungen einzelne Berufs- oder Unternehmensgruppen zugeordnet werden können. Dies gilt sinngemäß für die gemäß § 7 errichteten Fachgruppen und erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen. Paragraph 12, Die in den Paragraphen eins bis 4 angeführten Fachverbände sind Rechtsnachfolger der in ihnen zusammengefaßten Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) sowie in entsprechendem Maße auch jener Fachverbände, aus deren Bereich ihnen durch diese Bestimmungen einzelne Berufs- oder Unternehmensgruppen zugeordnet werden können. Dies gilt sinngemäß für die gemäß Paragraph 7, errichteten Fachgruppen und erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen.
Dokumentnummer
NOR40001086