Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachorganisationsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom
24.6.2005 aufgehoben.
Text
Neue Fachverbände
§ 2. Im Bereich der Bundeskammer werden folgende Fachverbände durch eine Herauslösung von Berufsgruppen aus einem (mehreren) bisher bestehenden Fachverband (Fachverbänden) errichtet: Paragraph 2, Im Bereich der Bundeskammer werden folgende Fachverbände durch eine Herauslösung von Berufsgruppen aus einem (mehreren) bisher bestehenden Fachverband (Fachverbänden) errichtet:
Fachverband Abfall- und Abwasserwirtschaft durch Herauslösung von Berufsgruppen aus dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, umfassend:
Altölsammler, -behandler und -verwerter,
Bereitstellung, Wartung und Entsorgung von Mobil-WC-Anlagen,
Betreiber von Kompostier- und Trankanlagen,
Erzeuger von Ersatzbrennstoffen,
Kanalräumer, Wartung von Abscheide- und Kläranlagen, Rohrreinigung,
Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste,
Sonderabfallsammler und -beseitiger,
thermische Verwertung von Abfall und Altstoffen,
Fachverband Finanzdienstleister durch Herauslösung von Berufsgruppen aus der Bundesinnung der Immobilien und Vermögenstreuhänder, aus dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, aus dem Fachverband der Banken und Bankiers und aus dem Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler, umfassend:
Auskunfteien über Kreditverhältnisse,
Geld-, Kredit- und Bausparvermittler,
Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen,
Versteigerer beweglicher Sachen und
Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, durch Herauslösung von Berufsgruppen aus dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs, umfassend:
Hörfunk- und Fernsehunternehmen,
Kabel- und Satellitenrundfunkunternehmungen,
Telefonieunternehmungen und Anbieter von Telekommunikationsnetzen gemäß § 14 TKG undTelefonieunternehmungen und Anbieter von Telekommunikationsnetzen gemäß Paragraph 14, TKG und
Unternehmungen der Nachrichtenübermittlung gemäß § 13 TKG undUnternehmungen der Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 13, TKG und
Fachverband der Versicherungsagenten durch Herauslösung der Berufsgruppe der Versicherungsagenten aus dem Bundesgremium der Versicherungsmakler und Versicherungsagenten, umfassend Versicherungsagenten.
Dokumentnummer
NOR40001076