Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachorganisationsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom
24.6.2005 aufgehoben.
Text
Bestehende Fachverbände unter Änderung ihres Wirkungsbereiches
§ 4. Im Bereich der Bundeskammer bleiben folgende Fachverbände mit einer Änderung des Wirkungsbereiches bestehen. Paragraph 4, Im Bereich der Bundeskammer bleiben folgende Fachverbände mit einer Änderung des Wirkungsbereiches bestehen.
Allgemeiner Fachverband des Gewerbes, umfassend alle Gewerbe- und Handwerksunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes und Handwerks angehören, insbesondere:
Automatenaufsteller und -verleiher,
Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände,
Lebens- und Sozialberater,
Lohnbrütereien und Brutanstalten,
Lohnunternehmer im Bereich der Landwirtschaft (Lohndrescher, Lohnackerer),
Personenbezogene Hilfestellung zur Steigerung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohlbefindens,
Seminarveranstalter,
Sicherheitsfachkraft, Sicherheitstechnisches Zentrum,
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe),
Tierpflege und Tierpensionen,
Sonstige Berater, Verleiher, Vermieter und Vermittler, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband angehören,
Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, umfassend alle Verkehrsunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Verkehrs angehören, insbesondere:
Fahrzeug- und Transportbegleitung,
Taxifunk-Vermittlungsunternehmungen und
Anbieter von Telematikdiensten sowie die Hilfs- und Nebenbetriebsunternehmungen im Bereich des Verkehrswesens,
Fachverband der Banken und Bankiers, umfassend:
alle Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 639/1993 und BGBl. Nr. 917/ 1993, dem Fachverband der einbringenden Bank),alle Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß Paragraph 92, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1993, und BGBl. Nr. 917/ 1993, dem Fachverband der einbringenden Bank), sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Genehmigung auf Grund des Bankwesengesetzes und Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 BWG, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören,sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Genehmigung auf Grund des Bankwesengesetzes und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, BWG, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören,
die Österreichische Postsparkasse,
freie Makler gemäß dem Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, in der jeweils geltenden Fassung undfreie Makler gemäß dem Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung und die Wüstenrot Bausparkassen AG,
Fachverband der Freizeitbetriebe, umfassend alle Unternehmungen des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Tourismus und der Freizeitwirtschaft zuzuordnen sind, insbesondere:
Spielautomatenaufsteller (ausgenommen Inhaber von Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger Art dh. der Schausteller, oder von gastgewerblichen Betrieben, wenn sie höchstens acht Spielautomaten im Nebenbetrieb halten),
Künstlervermittler (Künstler- und Modellvermittlung gemäß AMFG, Vermittlung selbständiger Künstler gemäß der GewO 1994),
Organisation und Vermittlung von öffentlichen Veranstaltungen oder Messen,
Fremdenführer und Reisebetreuer,
Sportplätzen, Eislaufplätzen, (Tisch)tennisplätzen, Golf-, und Minigolfplätzen ua.),
sonstigen Sport- und Freizeitanlagen, wie Rodel- und Kegelbahnen, Trampolinanlagen, Rennstrecken,
von Boots- und Jachtvermietungen und Bootseinstellplätzen,
Vermietung von Fahrrädern, Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitneßgeräten) und von Reittieren,
Renn- und Reitpferdetrainer,
Spielbanken/Casinos nach dem Glücksspielgesetz,
Abhalten erlaubter Spiele,
Wettbüros (Buchmacher, Totalisateure, Wettkommisäre ua.),
Anbieten persönlicher Dienste auf öffentlichen oder nichtöffentlichen Plätzen (Schuhputzer, Fahrrad- und Gepäckaufbewahrung, Betreuung von älteren Menschen, Garten-, Kinder- und Haustierbetreuung, Parkplatz- und Fahrzeugwächter, Lotsen, Durchführung von Botengängen, Garderobehalter u. dgl.),
Vermittlung selbständiger Begleitpersonen (Begleitagenturen),
Privatgeschäftsvermittlung im Bereiche des Tourismus und der Freizeitwirtschaft und
alle sonstigen gewerblichen Sport- und Freizeitbetriebe,
Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch, umfassend:
Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch,
die Österreichische Volksbanken Aktiengesellschaft,
die Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H.,
Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft,
VB Consulting für Anlagemanagement Bank AG,
Volksbanken Kapitalanlageges.m.b.H. und
Bausparkassen, sofern sie nicht einem anderen Fachverband angehören,
Fachverband der Landes-Hypothekenbanken, umfassend:
die Landes-Hypothekenbanken,
die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken,
die Hypo-Kapitalanlagegesellschaft m.b.H.,
die Hypo-Bausparkasse AG,
die Hypo-Wohnbaubank AG und
Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie (Lebensmittelindustrie), umfassend die Unternehmungen der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, insbesondere die Unternehmungen der
alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie,
Aromen- und Essenzenindustrie,
Backmittelindustrie, einschließlich der Back- und Puddingpulverindustrie,
Diätnahrungsmittelindustrie, insbesondere der Kindernährmittelindustrie,
Essigindustrie und Senfindustrie,
Geflügelschlacht- und Verarbeitungsindustrie (Geflügelindustrie),
Milch- und Käseindustrie,
industriellen Mineralwasser- und Tafelwasserbetriebe (einschließlich der Abfüll- und Versandbetriebe),
Obst- und Gemüseveredelungsindustrie,
Sekt- und Süßweinindustrie,
Tiefkühlindustrie und Speiseeisindustrie,
Speiseöl- und -fettindustrie,
Fachverband der Sparkassen, umfassend:
die Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen AG,
die Bank der Tiroler Sparkasse in Jungholz-AG,
die EBOÖ-Finanzservice Aktiengesellschaft,
die EBSBG-Finanzservice Aktiengesellschaft und
die EBKTN-Finanzservice Aktiengesellschaft.
Dokumentnummer
NOR40001078