Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachorganisationsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom
24.6.2005 aufgehoben.
Text
Bezeichnung
§ 9. (1) In der Sektionsordnung kann bestimmt werden, daß Fachverbände als „Bundesinnung” oder als „Bundesgremium” bezeichnet werden.Paragraph 9, (1) In der Sektionsordnung kann bestimmt werden, daß Fachverbände als „Bundesinnung” oder als „Bundesgremium” bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen in der Sektionsordnung die Fachverbände als „Bundesinnung” oder als „Bundesgremium” bezeichnet werden, haben die Fachgruppen, die in den Wirkungsbereich der (des) entsprechenden Bundesinnung (Bundesgremiums) fallen, sich als „Landesinnung” bzw. „Landesgremium” mit einem ihren Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatz zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40001083