Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverlauf der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle "Oed"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Anschlußstelle „Oed” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle „Oed” liegt zwischen AB-km 130,961 und AB-km 131,613 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der B 1 Wiener Straße bzw. mit der Landeshauptstraße LH 84 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. A1/97-98 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40001088