Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Landl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 91,10 bis km 91,26 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 377/1994, bestimmten – Abschnitt „Ennsbrücke Großreifling“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 91,10 bis km 91,26 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1994,, bestimmten – Abschnitt „Ennsbrücke Großreifling“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40001089