Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 4
Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:Artikel 10, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR40001145