Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6
Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:Artikel 46, des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR40001147