Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfung – Phosphorwasserstoff
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 360/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 360 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 1Paragraph eins
Die Verwendung von Phosphorwasserstoff oder von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen zur Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge (einschließlich der als Ungeziefer bezeichneten Arten) ist verboten. Die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen als Fraßgifte zur Ungezieferbekämpfung fällt nicht unter dieses Verbot.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40001166