Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfung – Phosphorwasserstoff
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 360/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 360 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Die nach § 1 verbotenen Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen an die im § 2 bezeichneten Stellen oder an solche Stellen oder Personen abgegeben werden, denen eine Erlaubnis zur Anwendung nach § 3 erteilt worden ist.Die nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen an die im Paragraph 2, bezeichneten Stellen oder an solche Stellen oder Personen abgegeben werden, denen eine Erlaubnis zur Anwendung nach Paragraph 3, erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen in verschlossenen, kühlen und trockenen, tunlichst abseits der Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40001169