Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfung – Phosphorwasserstoff
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 360/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 360 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 5Paragraph 5
Wer den in den §§ 1, 4 getroffenen Bestimmungen oder einer ihm auf Grund des § 3 auferlegten Bedingung zuwiderhandelt, wird nach § 2 der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.Wer den in den Paragraphen eins, 4, getroffenen Bestimmungen oder einer ihm auf Grund des Paragraph 3, auferlegten Bedingung zuwiderhandelt, wird nach Paragraph 2, der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40001170