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§ 10 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Pflegehilfelehrgang hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
    1. Ziffer eins
      Bibliothek,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
    3. Ziffer 3
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
    4. Ziffer 4
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen und
    5. Ziffer 5
      Räume für die Administration des Pflegehilfelehrganges.

Schlagworte

Lehrkraft, Aufenthaltsraum, Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001181