Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Dauer der Ausbildung – Ausbildungszeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung dauert zwölf Monate. Bei Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit anderen Ausbildungen kann die Ausbildungsdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2)Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist vom Direktor/von der Direktorin festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(4)Absatz 4,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001183