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§ 12 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dauer der Ausbildung – Ausbildungszeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung dauert zwölf Monate. Bei Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit anderen Ausbildungen kann die Ausbildungsdauer bis zu 24 Monate betragen.
  2. Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist vom Direktor/von der Direktorin festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
  4. Absatz 4,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001183