Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Hinblick auf die Erreichung der Ausbildungsziele zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3)Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen während der Ausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4)Absatz 4,Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins, einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Absatz 2, ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
(6)Absatz 6,Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
„erfolgreich teilgenommen” oder
zu beurteilen.
(7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen” gegeben.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001194