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§ 23 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Hinblick auf die Erreichung der Ausbildungsziele zu beurteilen.
  2. Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
  3. Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen während der Ausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 4,Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins, einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Absatz 2, ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut” (1),
    2. Ziffer 2
      „gut” (2),
    3. Ziffer 3
      „befriedigend” (3),
    4. Ziffer 4
      „genügend” (4),
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend” (5).
  6. Absatz 6,Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. Ziffer eins
      „erfolgreich teilgenommen” oder
    2. Ziffer 2
      „nicht genügend” (5)

zu beurteilen.

  1. Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen” gegeben.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001194